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Normwacht

Braucht mein Onlineshop einen Widerrufsbutton?

Ja, wenn Sie online an Verbraucher verkaufen. Seit dem 19. Juni 2026 muss ein Kunde den Vertrag auf Ihrer Website selbst widerrufen können, über eine hervorgehoben platzierte Schaltfläche wie „Vertrag widerrufen“, während der gesamten Widerrufsfrist. Eine Seite mit der Widerrufsbelehrung oder ein Formular zum Mailen genügt dafür nicht: Beides darf bleiben, aber die Schaltfläche kommt dazu.

§ 356a BGB
An der Quelle geprüft am 1. Oktober 2026.

Für wen

Jeder Unternehmer, der über eine Website oder App Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließt, für die ein Widerrufsrecht besteht. Eine Untergrenze gibt es nicht: auch ein Einzelunternehmen mit Onlineshop. Besteht kein Widerrufsrecht, etwa bei Maßanfertigungen oder schnell verderblicher Ware (§ 312g Abs. 2 BGB), gibt es für diese Bestellung nichts zu widerrufen.

Was das Gesetz verlangt

§ 356a Abs. 1 BGB

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Verbraucher auf dieser Oberfläche über eine Widerrufsfunktion widerrufen können. Sie ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich.

§ 356a Abs. 2 und 3 BGB

Der Verbraucher gibt darüber seinen Namen, die Angaben zum Vertrag oder Vertragsteil und den Weg für die Eingangsbestätigung an. Danach übermittelt er die Erklärung über eine Bestätigungsfunktion, beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend.

§ 356a Abs. 4 und 5 BGB

Sie senden unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Wer vor Ablauf der Frist über die Funktion widerruft, hat rechtzeitig widerrufen.

BGBl. 2026 I Nr. 28

Die Regel kommt aus der Richtlinie (EU) 2023/2673, die sie EU-weit ab dem 19. Juni 2026 einführt. Das deutsche Gesetz trat am selben Tag in Kraft.

Selbst prüfen, in fünf Minuten

  1. Öffnen Sie Ihre Website in einem privaten Fenster, ohne Anmeldung, und sehen Sie in Menü und Fußzeile nach: Gibt es eine Schaltfläche oder einen Link wie „Vertrag widerrufen“, und fällt sie auf?
  2. Klicken Sie darauf. Können Sie als Kunde ohne Konto Namen, Bestellnummer und E-Mail-Adresse angeben, ohne zuerst weitere Fragen zu beantworten?
  3. Folgt eine zweite Schaltfläche wie „Widerruf bestätigen“, und kommt danach sofort eine E-Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit?
  4. Nennen Ihre Widerrufsbelehrung oder Ihre AGB die Schaltfläche, und sagen sie, wo sie steht?
  5. Steht die Schaltfläche nur auf der Bestellbestätigung oder in der E-Mail, platzieren Sie sie auch auf der Website selbst.

Was unsere Prüfung sieht

  • Ob auf den geprüften Seiten eine Schaltfläche oder ein Link mit Worten wie „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“ steht, oder ein Link zu einer eigens dafür gemachten Seite.
  • Auf welcher Seite wir sie fanden, und mit welchen Worten.
  • Dafür rufen wir auch gezielt Ihre Seiten zu Widerruf, AGB und Kontakt ab.

Was unsere Prüfung nicht sieht

  • Eine Schaltfläche, die nur im Kundenkonto oder in einer Bestätigungsmail steht: Wir melden uns nicht an und bestellen nichts.
  • Ob das Formular funktioniert, ob die Bestätigung verschickt wird und ob die Schaltfläche während der ganzen Frist bleibt.
  • Ob sie hervorgehoben genug platziert ist, und ob eine andere Beschriftung als die des Gesetzes eindeutig genug ist. Wir zählen jedes Wort, das etwas tut, auch „Bestellung stornieren“.

Wer das durchsetzt

In Deutschland setzen vor allem Mitbewerber und Verbände wie die Wettbewerbszentrale das Recht durch: Sie können einen fehlenden oder unzureichenden Widerrufsbutton abmahnen (§ 3a und § 8 Abs. 3 UWG). Ein Verbraucher kann sich außerdem direkt auf das Gesetz berufen.

Fragen

Genügt ein Link „Widerruf & Rückgabe“ in der Fußzeile?

Nicht unbedingt. Die Funktion muss hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein und „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend heißen. Ein unauffälliger Link, nach dem man erst suchen muss, ist dafür ein Risiko.

Darf ich eine Anmeldung verlangen?

Zur Identifizierung ja. Wer schon angemeldet ist, soll sich nicht erneut identifizieren müssen (Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2023/2673), und ein Kunde, der ohne Konto bestellt hat, muss die Funktion ebenfalls erreichen können.

Reicht ein Link in der Bestätigungsmail?

Nein. So ein Link hilft, aber die Funktion muss auf der Online-Benutzeroberfläche selbst stehen, während der ganzen Widerrufsfrist.

Muss das Muster-Widerrufsformular weg?

Nein. Die Schaltfläche kommt zu den bisherigen Wegen hinzu; der Verbraucher kann weiter mit dem Formular oder per E-Mail widerrufen (Erwägungsgrund 37).

Darf ein Kunde nur einen Teil der Bestellung widerrufen?

Das dürfen Sie ihm ermöglichen: Hat er mehrere Produkte bestellt, kann die Funktion ihn wählen lassen, welche (§ 356a Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Selbst nachlesen

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