Was muss ins Impressum meiner Website?
Wer Sie sind und wie man Sie erreicht: Name und Anschrift, bei einer Gesellschaft auch Rechtsform und Vertretung, eine E-Mail-Adresse und ein Weg zur schnellen Kontaktaufnahme, Register und Registernummer, und Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Sie eine haben. Verkaufen Sie an Verbraucher, kommen unter anderem Telefonnummer, Gesamtpreis und die Belehrung über das Widerrufsrecht dazu, und seit dem 19. Juni 2026 ein Widerrufsbutton. Alles leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, also von jeder Seite aus.
- Keine Handelsregisternummer gefunden§ 5 DDG, § 312d BGB
§ 5 DDG, § 312d BGB
An der Quelle geprüft am 27. September 2026.
Für wen
Jede geschäftsmäßige Website, gleich wie groß das Unternehmen ist: auch ein Einzelunternehmen und auch eine Website, auf der nichts verkauft wird. Wer im Fernabsatz an Verbraucher verkauft, hat zusätzliche Pflichten.
- Nur ich
- Gilt für SieJa, auch als Einzelunternehmen.
- 2 bis 9
- Gilt für SieJa.
- 10 oder mehr
- Gilt für SieJa.
Was das Gesetz verlangt
§ 5 Abs. 1 DDG
Wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet, und eine Unternehmenswebsite ist einer, hält leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar: Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte; Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse; Register und Registernummer; und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Sie eine haben. Für zulassungspflichtige Tätigkeiten und reglementierte Berufe kommen Aufsichtsbehörde und Berufsangaben dazu.
§ 312d BGB, Art. 246a § 1 EGBGB
Verkaufen Sie im Fernabsatz an Verbraucher, informieren Sie vor der Bestellung unter anderem über: Ihre Identität, etwa Ihren Handelsnamen, und die Anschrift Ihrer Niederlassung; Telefonnummer und E-Mail-Adresse; den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben; Zahlungs- und Lieferbedingungen; und das Widerrufsrecht.
§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 und 4 BGB
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt nicht, bevor Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt haben; ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.
§ 356a BGB
Seit dem 19. Juni 2026 muss der Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag auch über eine hervorgehoben platzierte Schaltfläche auf Ihrer Website widerrufen können, während der gesamten Widerrufsfrist.
§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG
Informationen, die das Unionsrecht vorschreibt, gelten als wesentlich. Wer sie vorenthält, handelt unlauter, und kann dafür abgemahnt werden.
Selbst prüfen, in fünf Minuten
- Scrollen Sie zur Fußzeile Ihrer Startseite: Gibt es einen Link ‚Impressum‘, und ist er von jeder Seite aus erreichbar?
- Stehen dort Name und Anschrift, bei einer GmbH oder UG auch die Rechtsform und die Geschäftsführung?
- Finden Sie Registergericht und Registernummer, etwa HRB und eine Zahl, und, falls vorhanden, Ihre USt-IdNr.: DE und neun Ziffern?
- Verkaufen Sie an Verbraucher: Gibt es eine Widerrufsbelehrung mit der Frist von vierzehn Tagen, und ist sie vor der Bestellung zu finden? Und gibt es eine Schaltfläche wie „Vertrag widerrufen“, die ein Kunde ohne Konto nutzen kann?
- Sind AGB und Datenschutzerklärung von jeder Seite aus erreichbar?
Was unsere Prüfung sieht
- Ob Registernummer, USt-IdNr., Anschrift und E-Mail-Adresse auf den geprüften Seiten stehen, und auf welchen.
- Ob es Links zu AGB und einer Datenschutzerklärung gibt.
- Ob bei einem Onlineshop etwas zum Widerrufsrecht steht, und ob es einen Widerrufsbutton gibt.
- Dafür rufen wir gezielt Ihr Impressum, Ihre Kontakt-, AGB- und Datenschutzseite ab.
Was unsere Prüfung nicht sieht
- Ob eine Nummer wirklich zu Ihrem Unternehmen gehört: Wir sehen, dass sie dasteht, nicht, dass sie stimmt.
- Was nach der Bestellung geschieht, etwa die Bestätigungsmail und das Muster-Widerrufsformular.
- Ob Ihre AGB rechtlich halten.
- Einen Widerrufsbutton, der nur im Kundenkonto steht.
- Seiten, die wir nicht geprüft haben. ‚Nicht gefunden‘ ist etwas anderes als ‚fehlt‘.
Wer das durchsetzt
Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände können Verstöße abmahnen und auf Unterlassung klagen (§ 8 Abs. 3 UWG). Ein Verbraucher kann sich außerdem direkt auf das Gesetz berufen, etwa auf die verlängerte Widerrufsfrist.
Fragen
Genügt ein Kontaktformular?
Nein. § 5 DDG verlangt ausdrücklich eine E-Mail-Adresse, und wer an Verbraucher verkauft, nennt auch seine Telefonnummer (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
Darf ich ein Postfach angeben?
Als Ergänzung ja, als Ersatz nein. Verlangt ist die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, und ein Postfach ist keine.
Muss der Link zur OS-Plattform noch rein?
Nein. Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 geschlossen, und die Verordnung, die den Link vorschrieb, ist aufgehoben. Eine andere Pflicht ist der Hinweis nach § 36 VSBG, ob Sie an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen; davon ist ausgenommen, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Brauche ich einen Widerrufsbutton?
Ja, seit dem 19. Juni 2026, wenn Sie online an Verbraucher verkaufen: eine hervorgehoben platzierte Schaltfläche, über die der Kunde auf Ihrer Website selbst widerruft. Was sie können und wie sie heißen muss, steht auf der Seite zum Widerrufsbutton.
Selbst nachlesen
- § 5 DDG (öffnet in einem neuen Tab)
Die allgemeinen Informationspflichten, das Impressum.
- Art. 246a § 1 EGBGB (öffnet in einem neuen Tab)
Die Informationen vor einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher.
- § 356 BGB (öffnet in einem neuen Tab)
Wann die Widerrufsfrist beginnt und wann das Widerrufsrecht erlischt.
Sehen Sie, wo Ihre Website steht
Die kostenlose Prüfung misst das und die vier anderen Regeln in einem Durchgang, von einer europäischen Adresse aus, ohne etwas anzuklicken.